Kleingartensparte "Nuthestrand II" e. V.

Satzung unseres Kleingartenvereins


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Satzung
des Kleingartenvereins „Nuthestrand II“ e. V.

§ 1
Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Nuthestrand II“ e. V. und hat seinen Sitz in 14478 Potsdam, Zur Nuthe 2A. Er ist beim Amtsgericht Potsdam unter der Nr. 305 registriert und ist Mitglied im Kreisverband Potsdam der Garten und Siedlerfreunde e. V. (nachfolgend „Verband“ genannt).

2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kleingärtnerisch und fiskalisch gemeinnützige Zwecke im Sinne des BKleingG und im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens und die Förderung und fachliche Betreuung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen, begünstigt werden.

4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral tätig.

§ 3
Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2. Die Aufnahme als Mitglied im Verein ist schriftlich und persönlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und bedarf keiner Begründung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Kenntnisnahme und Anerkennung dieser Satzung wirksam.

4. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses innerhalb der Kleingartenanlage „Nuthestrand II“ e.V. mit dem Verband.

5. Die Mitgliedschaft ist nicht vererbbar und übertragbar.

6. Beendigung:
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds bis zum 30. September des laufenden Jahres gegenüber dem Vorstand. Er wird zum 31. Dezember des Geschäftsjahres wirksam.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
• nach Fälligkeit und zwei schriftlichen Mahnungen mit der Zahlung von Beiträgen und sonstigen Gemeinschaftsleistungen länger als zwei Monate im Rückstand ist,
• gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
• durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft und das Vereinsleben derart stört, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist.
d) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich per Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Einschreibens Einspruch beim Vorstand erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung verbleibt das Mitglied in seinen Rechten und Pflichten.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Nach Maßgabe dieser Satzung ist das Mitglied zur aktiven Betätigung innerhalb des Vereins verpflichtet. Es hat Vereinsbeschlüsse zu beachten sowie die Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen.

2. Es hat sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen und als Abgeltung für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit den hierfür vom Vorstand durch Beschluss festgesetzten Betrag zu entrichten. Ein Beitrag wird nicht erhoben, wenn im Kalenderjahr kein Termin für Gemeinschaftsarbeit angeboten wurde.

3. Zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung für den jeweiligen Einzelfall bis zur Erreichung des festzulegenden Betrages die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum 2-fachen des Mitgliedsbeitrags betragen.

§ 5
Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand,
• die Revisionskommission und
• die Gartenbegehungskommission.

2. Die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter zu leiten. Über Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane, Beschlüsse (auch als Anlagen) sind Protokolle anzufertigen, die durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterschreiben sind.

§ 6
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich, per E-Mail oder ortsüblich durch Aushang in den Schaukästen der Gänge mit einer Frist von mindestens 14 Tagen mit der Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.

3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Sie werden vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter geleitet. Im Verhinderungsfall bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

4. Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die den Mitgliedern mit der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurden. Anträge zu den Tagesordnungspunkten können spätestens eine Woche vorher schriftlich und mündlich gestellt werden Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich durch Stimmzettel.

5. Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

6. Die Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung, welche hierzu besonders einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder hierbei anwesend ist. Wird die erforderliche Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder nicht erreicht, wird in einer neu einberufenen Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, mit Zweidrittelstimmenmehrheit beschlossen.

7. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

8. Die Mitgliederversammlung beschließt in sämtlichen Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht ein anderes Organ zuständig ist. Ihr obliegen insbesondere
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts, der Berichte der Kassenprüfer und der Tätigkeitsberichte (Fachberatung usw.),
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
c) Genehmigung des Finanzplans mit den im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrags, sonstiger Beiträge und Umlagen sowie die Beschlussfassung über Rücklagen. Beiträge übergeordneter Verbände (Landesverband und Bundesverband) werden ohne Beschluss der Mitgliederversammlung durch Beschluss des Vorstands festgesetzt und auf die Mitglieder umgelegt.
d) Wahl von Vorstandsmitgliedern,
e) Wahl von zwei Kassenprüfern (Revisionskommission) und einer Ersatzperson, die unabhängig vom Vorstand mindestens jährlich die Vereinskasse zu prüfen und hierüber zu berichten haben.
f) Wahl von drei Mitgliedern für die Gartenbegehungskommission
g) Abberufung von Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in ein Amt gewählt worden sind, aus wichtigem Grund (z.B. Untätigkeit, grobe Pflichtverletzung),
h) Entscheidungen über Anträge und Beschwerden sowie über wichtige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden,
i) Satzungsänderungen,
j) Auflösung des Vereins,
k) Beschlussfassung über andere Angelegenheiten, soweit ihr diese durch Satzungsbestimmungen zugewiesen sind.

§ 7
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 4– 7 Vorstandsmitgliedern:
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem stellv. Vorsitzenden,
- der/dem Schriftführer/in,
- der/dem Kassierer/in.
Besteht der Vorstand aus mehr als vier Mitgliedern können in beliebiger Reihenfolge folgende Funktionen besetzt werden:
- einem/einer Fachberater/in,
- einem/eine 2. Kassierer/in,
- einem/einer Verantwortlichen für Bau und Arbeitseinsätze.

2. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

3. Der Vorstand wird nach Bedarf gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern oder bis zur Abberufung.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens viermal jährlich.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, auch wenn nicht alle Funktionen besetzt sind.

7. Der Vorstand ist ausschließlich ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern des Vorstandes, den Kassenprüfern oder ausgewählten Personen, die in Kommissionen tätig sind, kann eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Über die Zahlung und die Höhe einer entsprechenden Zahlung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Bestimmungen gem. § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz sind einzuhalten.

8. Aufgaben des Vorstandes
a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
c) Kontrolle und Durchsetzung der Beschlüsse der Organe
d) Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen,
e) zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen und Beiräte berufen werden,
f) Anleitung der Mitglieder,
g) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder
h) der Ausschluss von Vereinsmitgliedern
i) die Festlegung der Gemeinschaftsarbeit einschließlich Vertretung und finanzieller Abgeltung bei Säumnis,
j) die Festsetzung der von den übergeordneten Verbänden (Landesverband, Bundesverband) erhobenen Beiträge und die Umlage dieser Beiträge gegenüber den Mitgliedern.

9. Der Vorstand ist ermächtigt, aus gesetzlichen; vom Registergericht zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit geforderten oder vom Finanzamt zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit verlangten redaktionelle Änderungen der Satzung zu beschließen. Mitglieder sind über derartige Satzungsänderungen unverzüglich nach der Eintragung in das Vereinsregister zu informieren.

10. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben über eine Geschäftsordnung und eine Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Vorstandsmitglieder beschließen.

11. Es ist über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschriften sind vom Protokollanten und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind in Kopie an die Vorstandsmitglieder zu übersenden. Eine Übersendung in elektronischer Form (E-Mail) genügt.

12. Der Vorstand ist für die Finanzen des Vereins verantwortlich. Die Kassenverwaltung, die Kontoführung mit den jeweils entsprechenden Belegen, die Beitragsführung und die Rechnungslegung erfolgt durch den bzw. die Kassierer. Zahlungen für Vereinszwecke dürfen nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, geleistet werden, es sei denn, es handelt sich um laufende Verbindlichkeiten.

13. Der Fachberater ist für die Beachtung der Regelungen zur kleingärtnerischen Nutzung sowie der Belange der Umwelt und Naturschutzes im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sowohl in den einzelnen Parzellen als auch auf den Gemeinschaftsflächen fachlich zuständig. Hierzu gehört insbesondere die Beratung und Schulung der Mitglieder hinsichtlich der kleingärtnerischen Gestaltung der Parzelle sowie der Erzeugung von Obst und Gemüse. Er betreut und berät neue Mitglieder während und unmittelbar nach der Gartenübergabe.

14. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8
Die Revisionskommission

1. Mitglieder der Revisionskommission (Kassenprüfer) dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Sie arbeiten als Organ der Mitgliederversammlung.

2. Die Revisionskommission überprüft die ordnungsgemäße Kassenführung und Verwendung der Mittel, entsprechend der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ein Vertreter der Revisionskommission ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und die Meinung der Revisionskommission in den Vorstandssitzungen einzubringen.

3. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 9
Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 10
Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kleingärtnerische Zwecke i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO.

2. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.

§ 11
Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung des Vereins tritt im Innenverhältnis mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Ansonsten wird sie am Tag nach der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25.10.2025.

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